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Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-32
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 HmbBodSchG – Informations- und Mitwirkungspflichten

(1) Die in § 4 Absätze 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) genannten Personen sowie diejenigen, die auf Grund konkreter Anhaltspunkte als Verursacherinnen oder Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast in Betracht kommen und ihre Gesamtrechtsnachfolgerinnen bzw. Gesamtrechtsnachfolger sind verpflichtet, ihnen bekannt werdende schädliche Bodenveränderungen und Altlasten auf einem Grundstück sowie konkrete Umstände, die einen dahingehenden Verdacht rechtfertigen, unverzüglich der zuständigen Behörde (Bodenschutzbehörde) mitzuteilen. Die Anzeigepflichten nach § 28a des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (HmbGVBl. S. 78), bleiben unberührt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind auf Verlangen verpflichtet, der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz benötigen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten nicht, soweit die Verpflichteten sich selbst oder eine bzw. einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445), aussetzen würden.




§ 2 HmbBodSchG – Duldungspflichten

(1) Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer und die Inhaberin bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind zur Duldung von Bodenuntersuchungen verpflichtet, die erforderlich sind, um für das Bodeninformationssystem Erkenntnisse über die Art, Beschaffenheit oder Versiegelung von Böden nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erhalten.

(2) Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer und die Inhaberin bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind im Übrigen verpflichtet, der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten zur Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz den Zutritt zu Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen und die Vornahme sonstiger zur Durchführung dieser Gesetze erforderlicher Maßnahmen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben zu gestatten sowie die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen zu dulden. Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist in den Fällen des Satzes 1 auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in Wohnräumen zu gewähren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Duldungsverpflichtungen gehen auf die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger in die Rechte an den in Anspruch genommenen Grundstücken und Anlagen über.




§ 3 HmbBodSchG – Eigenkontrolle und Sanierungsplan bei schädlichen Bodenveränderungen

Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für Einzelne oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Absatz 3, 5 oder 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans sowie die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13, 14 und § 15 Absätze 2 und 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie § 6 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) finden entsprechende Anwendung.




§ 4 HmbBodSchG – Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde; behördliche Anordnungen

(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund der vorgenannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie die auferlegten Verpflichtungen eingehalten werden. Sie erfasst schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige Flächen sowie die weiteren für die Einrichtung und den Betrieb des Bodeninformationssystems im Sinne des § 5 erforderlichen Daten.

(2) Zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.




§ 5 HmbBodSchG – Bodeninformationssystem

(1) Bei der zuständigen Behörde wird ein Bodeninformationssystem geführt. Das Bodeninformationssystem enthält insbesondere Daten über

  1. 1.
    Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige Flächen,
  2. 2.
    Bezeichnung, Größe und Lage von Flurstücken,
  3. 3.
    Art, Beschaffenheit und Versiegelung der Böden,
  4. 4.
    Stoffeinträge,
  5. 5.
    Auf- und Abträge sowie sonstige Veränderungen der Böden,
  6. 6.
    gegenwärtige, frühere und geplante Nutzungen, insbesondere stillgelegte Anlagen und Einrichtungen, sowie die Nutzungsfähigkeit,
  7. 7.
    Art, Menge und Beschaffenheit von Abfällen und Stoffen, die abgelagert sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann,
  8. 8.
    derzeitige und ehemalige Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Betreiberinnen und Betreiber von bestehenden und stillgelegten Anlagen,
  9. 9.
    schädliche Umwelteinwirkungen, die von Böden ausgehen oder von dort zu besorgen sind,
  10. 10.
    die Festsetzung von Bodenplanungsgebieten nach § 9 und über sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen,
  11. 11.
    Erkenntnisse aus Bodendauerbeobachtungsflächen und anderen von der Freien und Hansestadt Hamburg eingerichteten Versuchsflächen.

(2) Auf das Bodeninformationssystem und die mit ihm verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten findet, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 30. Januar 2001 (HmbGVBl. S. 9), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für den Inhalt der Dateien aus dem Bodeninformationssystem besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Bestätigt sich der Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast nicht, ist die Einstufung als Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche zu löschen.

(4) Die zuständige Behörde teilt der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer die über ihr bzw. sein Grundstück im Bodeninformationssystem gespeicherten Daten, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu einer Einstufung als Fläche mit einer schädlichen Bodenveränderung, als Altlast, als Verdachtsfläche oder als altlastverdächtige Fläche führen, mit und gibt ihr bzw. ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.




§ 6 HmbBodSchG – Datenverarbeitung; Zweckbindung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund der vorgenannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere zur Führung des in § 5 Absatz 1 bezeichneten Bodeninformationssystems, erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes zu erheben und weiter zu verarbeiten. Die Mitteilungspflichten nach § 1 bleiben hiervon unberührt.

(2) Die weitere Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zulässig, soweit die zuständige Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.




§ 7 HmbBodSchG – Datenübermittlung an andere Behörden und öffentliche Stellen

(1) Die für die Führung des Bodeninformationssystems zuständige Behörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die in § 5 Absatz 1 genannten Daten übermitteln, soweit

  1. 1.
    dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin bzw. des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und
  2. 2.
    die Empfängerin oder der Empfänger die Daten bei der bzw. dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann und
  3. 3.
    kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.

(2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch die für das Bodeninformationssystern zuständige Behörde entfällt, wenn die zuständige Behörde von folgenden Behörden oder öffentlichen Stellen um Übermittlung von Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ersucht wird:

  1. 1.
    die für den technischen Umweltschutz zuständigen Fachämter der Bezirksämter,
  2. 2.
    Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung,
  3. 3.
    Bauaufsichtsbehörden,
  4. 4.
    planende und bauende öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte,
  5. 5.
    Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und ihre Geschäftsstellen,
  6. 6.
    mit der Wertermittlung nach § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beauftragte Stellen,
  7. 7.
    Vollzugspolizei,
  8. 8.
    Stellen der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung,
  9. 9.
    andere berechtigte öffentliche Stellen, soweit von diesen auf Grund einer Rechtsvorschrift Daten erhoben werden dürfen.

(3) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dies durch Bundesoder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses oder Zwecks der Ermittlungen, der Datenempfängerin bzw. des Datenempfängers und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.




§ 8 HmbBodSchG – Offenlegung von Daten

Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unterrichten über

  1. 1.
    Art und Ausmaß bestehender schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten oder ihre Auswirkungen,
  2. 2.
    Art und Ausmaß eingetretener oder drohender schädlicher Bodenveränderungen oder hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen nach Schadensfällen oder Betriebsstörungen sowie
  3. 3.
    Namen oder Firma, Begebenheit des Grundstücks, auf dem sich die schädliche Bodenveränderung oder Altlast befindet, sowie Branchen- und Geschäftsbezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person.




§ 9 HmbBodSchG – Bodenplanungsgebiete

(1) Der Senat kann zur Durchführung gebietsbezogener Maßnahmen Bodenplanungsgebiete durch Rechtsverordnung festsetzen. Boderiplanungsgebiete sind Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die aufgetretenen oder zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen, wegen derer das Bodenplanungsgebiet festgesetzt wird, sowie der mit der Festsetzung erstrebte Zweck zu bezeichnen. Es kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass

  1. 1.
    der Boden auf Dauer oder auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,
  2. 2.
    bestimmte Stoffe nicht eingetragen oder eingesetzt werden dürfen,
  3. 3.
    Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer oder Inhaberinnen bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück näher festzulegende Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Verminderung von schädlichen Bodenveränderungen und hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen zu dulden oder durchzuführen haben.

(3) Im Einzelfall können Ausnahmen von den in den Verordnungen festgesetzten allgemeinen Verboten und Beschränkungen sowie Handlungs- und Duldungspflichten zugelassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten oder ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist. Werden durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gegenüber Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümern oder Inhaberinnen bzw. Inhabern der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück Maßnahmen zur Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung getroffen, gilt § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.




§ 10 HmbBodSchG – Verfahren zur Festsetzung von Bodenplanungsgebieten

(1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 wird mit der dazugehörigen Karte und Begründung für die Dauer eines Monats bei der zuständigen Behörde und dem örtlich zuständigen Bezirksamt öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich vorgebracht werden können.

(2) Nach Beschlussfassung durch den Senat teilt die zuständige Behörde das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Bedenken oder Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt sind, den Einwenderinnen und Einwendern mit. Haben mehr als einhundert Personen Bedenken und Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Im Amtlichen Anzeiger ist bekannt zu machen, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht angewandt, wenn eine Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass das Gebiet räumlich erweitert wird oder Verbote, Beschränkungen oder Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 erheblich geändert oder erweitert werden.




§ 11 HmbBodSchG – Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen

(1) Der Ausgleich nach § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erfolgt auf Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers des land- oder forstwirtschäftlichen Betriebes. Der Antrag ist für das vorhergehende Kalenderjahr bis zum 1. Februar zu stellen.

(2) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

(3) Der Ausgleich wird jährlich als einmalige Geldleistung zum 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr gewährt. Der Ausgleichsbetrag wird durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(4) Die zuständige Behörde kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.

(5) Der Anspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für den der Anspruch hätte geltend gemacht werden können. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.




§ 12 HmbBodSchG – Entschädigung

Entstehen durch Maßnahmen nach § 2 Schäden, sind die Betroffenen zu entschädigen. Dies gilt nicht, wenn die anspruchstellende Person zu den nach § 4 Absätze 2 und 3 oder § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten gehört oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hat. Wird Entschädigung an Dritte geleistet, kann die zuständige Behörde von den in § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz genannten Personen Erstattung verlangen.




§ 13 HmbBodSchG – Kosten

Die Kosten der nach § 3 und § 4 Absatz 2 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gilt entsprechend.




§ 14 HmbBodSchG – Sonstige Rechtsverordnungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu stellenden Anforderungen,

  2. 2.

    das Verfahren zum Nachweis der genannten Anforderungen,

  3. 3.

    Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,

  4. 4.

    die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit,

  5. 5.

    die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, welche die Anforderungen erfüllen,

festzulegen.

(2) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Nachweise gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Dies gilt auch für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte Nachweise, wenn sie mit den in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Nachweisen vergleichbar sind.




§ 15 HmbBodSchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 1 Absatz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
  2. 2.
    entgegen § 1 Absatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
  3. 3.
    entgegen § 2 Absätze 1 und 2 den Zutritt zu Grundstücken oder Wohnräumen oder die Vornahme von Ermittlungen oder die Entnahme von Proben nicht gestattet,
  4. 4.
    entgegen § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 Sätze 1 und 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  5. 5.
    einer Rechtsverordnung nach §§ 9 oder 14 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.