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§ 11 BestattG M-V
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Bestattungswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BestattG M-V
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BestattG M-V – Voraussetzungen der Bestattung

(1) Die Bestattung ist zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt worden ist und ein Nachweis über die Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt vorgelegt wird. Vor der Anzeige beim Standesamt darf der Verstorbene nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes bestattet werden.

(2) Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden; innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt soll die Erdbestattung vorgenommen, bei einer Feuerbestattungen die Leiche in ein Krematorium befördert oder zur Bestattung an einem anderen Ort auf den Weg gebracht worden sein. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen genehmigen. Soll eine Obduktion oder eine Sektion nach § 5 erfolgen, sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.

(3) Soll ein Fehlgeborenes bestattet werden, so ist dem Träger des Friedhofs oder des Krematoriums eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Geburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergibt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/BestattG M-V,MV - Bestattungsgesetz/§§ 9 - 13, Abschnitt 2 - Bestattungswesen/
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