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§ 9 SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SenatsG – Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Senats sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder des Senats dürfen auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses über Angelegenheiten, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht ohne Genehmigung des Senats weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle der Bundesrepublik Deutschland oder eines deutschen Landes Nachteile bringen n oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SenatsG,HH - Senatsgesetz/
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