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Art. 3 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → 1. Abschnitt – Begriff, Benennung und Hoheitszeichen

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 3 GO – Städte und Märkte

(1) Städte und Märkte heißen die Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen oder denen sie durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration neu verliehen wird.

(2) Die Bezeichnung Stadt oder Markt darf nur an Gemeinden verliehen werden, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezeichnung entsprechen.

(3) Die Stadt München führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GO,BY - Gemeindeordnung/Art. 1 - 28, Erster Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde/Art. 1 - 4, 1. Abschnitt - Begriff, Benennung und Hoheitszeichen/
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