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§ 13 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 VKO – Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben

  1. a)
    Post- und Telegrammgebühren sowie Kosten einer Postnachnahme,
  2. b)
    Kosten, die durch eine öffentliche Bekanntmachung entstehen,
  3. c)
    Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Pflichtigen zugezogenen Personen,
  4. d)
    Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung von Personen und Sachen, Kosten der für die Beförderung von Sachen notwendigen Verpackung, Kosten der Ernte gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege von Tieren,
  5. e)
    Entschädigungen an Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige, Treuhänder, Dolmetscher und Übersetzer, aus Anlass der Verwertung zu entrichtende Steuern,
  6. f)
    aus Anlass der Verwertung zu entrichtende Steuern,
  7. g)
    an Behörden, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Kreditinstitute und Notare zu zahlende Kosten,
  8. h)
    andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungs- oder Verwertungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind,
  9. i)
    Kosten, die durch eine Austauschpfändung entstehen.

Die Aufwendungen für den Einsatz von Fahrzeugen und sonstigen Geräten werden in entsprechender Anwendung der für den jeweiligen Verwaltungsbereich geltenden Gebührenordnung berechnet, sofern darin Bestimmungen hierüber enthalten sind.

(2) Werden Sachen, die bei mehreren Pflichtigen gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt oder verwertet, so werden die Auslagen dieses Verfahrens auf die beteiligten Pflichtigen verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände zu berücksichtigen.

(3) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist oder wenn eine zunächst entstandene Pflicht zur Zahlung der Gebühr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ganz oder teilweise wieder weggefallen ist.

(4) In den Fällen des § 1 Absatz 2 werden neben dem Gemeinkostenzuschlag Auslagen im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) nicht erhoben. Im Mahnverfahren werden Auslagen nicht erhoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VKO,HH - Vollstreckungskostenordnung/