Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 3 SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SenatsG – Berufung und Entlassung der Senatorinnen und Senatoren

Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beruft und entlässt die Stellvertreterin (Zweite Bürgermeisterin) oder den Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister) und die übrigen Senatorinnen und Senatoren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SenatsG,HH - Senatsgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.