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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/PresseG,HH - Pressegesetz/
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§ 20 PresseG
Hamburgisches Pressegesetz
Hamburgisches Pressegesetz
Landesrecht Hamburg
§ 20 PresseG – Strafbare Verletzung der Presseordnung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
- 2.als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
- 3.als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt,
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/PresseG,HH - Pressegesetz/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170571,22
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