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§ 11 SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SenatsG – Rechtsstellung hamburgischer Angestellter und Arbeiter
als Mitglieder des Senats

(1) Wird ein Angestellter oder Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts Mitglied des Senats, so gilt die Amtszeit als ruhegeldfähig im Sinne des Ruhegeldgesetzes oder der an seiner Stelle abzuwendenden Versorgungsregelung.

(2) Das gleiche gilt für einen versorgungsberechtigten früheren Angestellten oder Arbeiter.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SenatsG,HH - Senatsgesetz/