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Anlage II HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Anhangteil

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage II HmbBesG – Besoldungsordnung B

 

Besoldungsgruppe B 1

Keine Ämter

Besoldungsgruppe B 2

Leitende Baudirektorin, Leitender Baudirektor

Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor 1)

Leitende Medizinaldirektorin, Leitender Medizinaldirektor 2)

Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat 2)

Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor 3)

Leiterin oder Leiter der Akademie der Polizei Hamburg

Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor 1)  4)
- bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -
- als ständige Vertretung einer Bezirksamtsleiterin oder eines Bezirksamtsleiters -

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Leitende Ärztliche Direktorin, Leitender Ärztlicher Direktor, Landesvertrauensärztin, Landesvertrauensarzt

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

4)

Die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektorinnen und Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Regierungsdirektorinnen und Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin oder Direktor
- des Amts für Arbeitsschutz -
- des Staatsarchivs -

Erste Baudirektorin, Erster Baudirektor 1)

Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor 2)

Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor 3)

Leitende Medizinaldirektorin, Leitender Medizinaldirektor

Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat

Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor

Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor 3)  4)
- bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -
- als ständige Vertretung einer Senatsdirektorin oder eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 6 -
- als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors bei der Bürgerschaft -

Leitende Veterinärdirektorin, Leitender Veterinärdirektor

Professorin und Direktorin oder Professor und Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Direktorin oder Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
- als Mitglied des Vorstands - 5)

Direktorin oder Direktor bei der Hamburg Port Authority 5)

Erste Baudirektorin oder Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority 5)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4 oder B 6.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

3)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

4)

Die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektorinnen und Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Regierungsdirektorinnen und Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

5)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Besoldungsgruppe B 4

Bezirksamtsleiterin, Bezirksamtsleiter

Direktorin oder Direktor bei dem Rechnungshof

Erste Baudirektorin, Erster Baudirektor 1)

Oberbranddirektorin, Oberbranddirektor

Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident

Senatsdirektorin, Senatsdirektor bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
- als Leiterin oder Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einer in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leitungskraft eines Amtes unmittelbar unterstellt ist - 2)
- als Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Amtes - 2)
- als ständige Vertretung einer Senatsdirektorin bzw. eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 7 -

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Direktorin oder Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
- als Mitglied des Vorstands - 2)

Direktorin oder Direktor bei der Hamburg Port Authority 1)

Erste Baudirektorin oder Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority 2)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 6.

2)

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 5

Senatsdirektorin, Senatsdirektor
- bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiterin oder Leiter eines großen und bedeutenden Amtes - 1)

1)

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 6

Erste Baudirektorin, Erster Baudirektor 1)

Landesschulrätin, Landesschulrat

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Rechnungshofs

Senatsdirektorin, Senatsdirektor
- bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiterin oder Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 2)

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Direktorin oder Direktor bei der Hamburg Port Authority

Erste Baudirektorin, Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority 1)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4.

2)

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 7

Direktorin oder Direktor bei der Bürgerschaft

Senatsdirektorin, Senatsdirektor
- bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiterin oder Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 1)

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Hafenbaudirektorin, Hafenbaudirektor

1)

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 8

Keine Ämter

Besoldungsgruppe B 9

Oberbaudirektorin, Oberbaudirektor

Besoldungsgruppe B 10

Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofs

Staatsrätin oder Staatsrat (Senatssyndicus gemäß Artikel 47 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg)

Besoldungsgruppe B 11

Ohne Ämterausweisung, nur als Bezug für die Amtsbezüge der Senatorinnen und Senatoren



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBesG,HH - Hamburgisches Besoldungsgesetz/Anhang/