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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SenatsG,HH - Senatsgesetz/
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§ 7 SenatsG
Senatsgesetz
Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 7 SenatsG – Ausschluss von den Amtsgeschäften
Ist gegen eine Senatorin oder einen Senator ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister die Senatorin oder den Senator bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens unter Fortzahlung der Bezüge von den Amtsgeschäften ausschließen.
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