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§ 84 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung → Vierter Abschnitt – Berufliche Weiterbildung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 84 SGB III – Lehrgangskosten

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich

  1. 1.

    der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,

  2. 2.

    der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie

  3. 3.

    der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn

  1. 1.

    die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,

  2. 2.

    das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und

  3. 3.

    eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 81 - 87a, Vierter Abschnitt - Berufliche Weiterbildung/