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§ 4 LRHG
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LRHG – Wahl und Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten

(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Regierung zur Wahl nominiert und vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder ohne Aussprache gewählt.

(2) Die Gewählten werden vom Ministerpräsidenten zu Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre, sie endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit treten der Präsident und der Vizepräsident in den Ruhestand. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Im Übrigen finden auf sie die für Beamte auf Lebenszeit des Landes geltenden Vorschriften, mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechend Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LRHG,MV - Landesrechnungshofgesetz/
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