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§ 6 LRHG
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LRHG – Stellung der Mitglieder des Landesrechnungshofes

(1) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes besitzen richterliche Unabhängigkeit. Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze und Disziplinarmaßnahmen sind auf sie entsprechend anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes dürfen weder dem Bundestag, dem Landtag, der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes noch einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören.

(3) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes dürfen eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nur mit Zustimmung des Präsidenten des Landtages übernehmen, der seine Befugnis auf den Finanzausschuss des Landtages übertragen kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LRHG,MV - Landesrechnungshofgesetz/
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