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§ 13 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 6110-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 KiStG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 8. November 1997 (GVBl. S. 607), das durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 698) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und des Kirchenaustrittsgesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 519) findet hinsichtlich der Regelungen zur Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erstmals auf Kapitalertragsteuerbeträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2014 entstehen werden. Auf Kapitalertragsteuerbeträge, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2015 entstanden sind oder entstehen werden, findet dieses Gesetz hinsichtlich der Regelungen zur Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/KiStG,BE - Kirchensteuergesetz/
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