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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin
Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin
(Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)

Vom 4. August 2003 (GVBl. S. 298)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2022 (GVBl. 2023 S. 2)

Auf Grund des § 24 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232) wird verordnet:

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Studium und staatliche Pflichtfachprüfung  
  
Lehrveranstaltungen1
Praktische Studienzeit2
Prüfungsstoff3
Zulassungsverfahren4
Schriftliche Prüfung5
Aufsicht6
Verhinderung7
Rücktritt8
Mündliche Prüfung9
Bewertung und Bekanntgabe10
Niederschrift11
Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung12
Freiversuch13
Notenverbesserung14
Täuschungsversuch15
Verfahrensfehler16
(weggefallen)17
Zeugnis über die erste juristische Prüfung18
  
Abschnitt 2  
Vorbereitungsdienst  
  
Zuständigkeit19
Aufnahme und Ableistung des Vorbereitungsdienstes20
Ausbildungsstellen21
Ausbildung22
Gastreferendarinnen und Gastreferendare23
Anrechnung von Ausbildungszeiten24
Urlaub, Verlängerung der Ausbildung25
Beurteilungen26
  
Abschnitt 3  
Zweite juristische Staatsprüfung  
  
Gegenstand der Prüfung27
Schriftliche Prüfung28
Mündliche Prüfung29
Bewertung und Bekanntgabe30
Beteiligung des Personalrats31
Wiederholung der Prüfung32
Notenverbesserung32a
Verlust des Prüfungsanspruchs33
  
Abschnitt 4  
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt  
  
Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinsamen Juristisches Prüfungsamt34
Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter35
Prüfungsausschüsse36
  
Abschnitt 5  
Schlussvorschriften  
  
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten37


/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/JAO,BE - Berliner Juristenausbildungsordnung/
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