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§ 5d IngG
Ingenieurgesetz (IngG)  
Landesrecht Berlin
Titel: Ingenieurgesetz (IngG)  
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 7102-4
Normtyp: Gesetz

§ 5d IngG

(1) Die zuständige Behörde gewährt auf Einzelfallbasis partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit nur, wenn

  1. 1.

    Personen ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Berlin ein partieller Zugang begehrt wird,

  2. 2.

    die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Berlin so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige Weiterbildung in Berlin zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und

  3. 3.

    die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/IngG,BE - Ingenieurgesetz/
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