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§ 3 IngG
Ingenieurgesetz (IngG)  
Landesrecht Berlin
Titel: Ingenieurgesetz (IngG)  
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 7102-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 IngG

(1) Eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigt.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einer Ingenieurin oder einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn die diesbezügliche Absicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlussfrist unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt wird.

(3) Die Ausschlussfrist endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Berlin haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes im Land Berlin.

(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/IngG,BE - Ingenieurgesetz/