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§ 228 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Beiträge → Zweiter Titel – Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 228 SGB V – Rente als beitragspflichtige Einnahmen

(1) 1Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. 2Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. 3Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

Absatz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) 1Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. 2Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. 3Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 3 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Zu § 228: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.3.1.2.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung/§§ 220 - 256a, Erster Abschnitt - Beiträge/§§ 226 - 240, Zweiter Titel - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder/