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§ 71 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern → Erster Abschnitt – Allgemeine Grundsätze

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 71 SGB V – Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel

Überschrift geändert durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018).

(1) 1Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). 2Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637) und 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(2) 1Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. 2Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 4. Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).

(3) 1Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. 2Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. 3Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 4Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Satz 2 neugefasst und Satz 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710).

(4) 1Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. 2Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. 3Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309) und 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3108). Satz 2 eingefügt und Satz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Sätze 2 und 4 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(6) 1Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. 2Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. 3Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. 4Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. 5Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. 6Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. 7Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. 8Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. 9Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. 10Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. 11Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 geändert durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 8 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 9 eingefügt durch G vom 28. 4. 2020 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 9 und 10, angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (a. a. O.), werden Sätze 10 und 11.

Zu § 71:

Bekanntmachung über die auf der Grundlage der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen und des Gesundheitsfonds festzustellende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 8. September 2023 (BAnz AT 15.09.2023 B3)

Das Bundesministerium für Gesundheit gibt gemäß § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bekannt:

Auf der Grundlage der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen und des Gesundheitsfonds beträgt die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied auf der Basis der Veränderungsraten des Zeitraums des zweiten Halbjahres 2022 und des ersten Halbjahres 2023 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum

im gesamten Bundesgebiet +4,22 %.

Die korrespondierende Zahl des Vorjahres wurde mit Bekanntmachung vom 30. August 2022 (BAnz AT 09.09.2022 B2) veröffentlicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern/§§ 69 - 71, Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze/