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§ 13 LUVPG M-V
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LUVPG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-8
Normtyp: Gesetz

§ 13 LUVPG M-V – Anforderungen und Verfahren der Umweltprüfung, zentrales Internetportal des Landes, Verordnungsermächtigung

(1) Für die Durchführung der Umweltprüfung gelten das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Dies betrifft insbesondere

  • die Anforderungen an die Umweltprüfung,

  • das anzuwendende Verfahren einschließlich der Beteiligung der in- und ausländischen Behörden und Öffentlichkeit,

  • die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder die Annahme des Plans oder Programms,

  • die Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die sich aus der Zulassung des Vorhabens ergeben,

  • die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Plans oder Programms ergeben,

  • die Vermeidung von Interessenkonflikten und

  • die Berichterstattung an die Europäische Kommission.

§ 4 Absatz 5 bis 7, § 7 Absatz 2 bis 4, § 9 Absatz 3 und 5 Satz 2 und § 20a Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Zugänglichmachung des Inhalts von Bekanntmachungen sowie auszulegenden Unterlagen und Bescheiden erfolgt im zentralen Internetportal des Landes, wenn die Zulassungsbehörde eine Landes- oder kommunale Behörde ist. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen und Bescheide. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Landes ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zuständig. Die Zulassungsbehörden erhalten Lese- und Schreibrechte und sind für die jeweiligen Veröffentlichungen und Löschungen sowie die Vorbereitung der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verantwortlich.

(3) Der Inhalt des zentralen Internetportals soll auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verwendet werden.

(4) Bei der Aufstellung und Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellungen nach § 9 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 genannten Schutzgüter aufzunehmen. Sofern Landschaftspläne parallel zu Bauleitplänen aufgestellt werden, erfolgt die Durchführung der Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung im Rahmen dieser Verfahren.

(5) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine federführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den §§ 5, 15, 24, 54, 55 Absatz 1 bis 4 und 6 und § 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie nach den §§ 5 bis 11 zuständig ist. Mit der Rechtsverordnung können der federführenden Behörde weitere verfahrensrechtliche Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung übertragen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LUVPG M-V,MV - Landes-UVP-Gesetz/
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