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§ 21 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 EigG – Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar, Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfristen werden angewandt, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.

(2) Bestandsvergleiche des Sachanlagevermögens mit der Anlagebuchhaltung sollen alle drei Jahre vorgenommen werden.

(3) Der Eigenbetrieb führt eine kaufmännische Kosten- und Leistungsrechnung mit genauen, zeitnahen Ergebnissen für die einzelnen Leistungen und ihre Kosten.

(4) Der Eigenbetrieb unterhält ein Controlling als Führungsunterstützung für Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben, insbesondere zur Zielbildung und zur zeitnahen Überwachung der Zielerreichung. Damit wird auch beständig die kalkulierte Kosten- und Ergebnisentwicklung überprüft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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