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§ 20 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 EigG – Vorläufige Wirtschaftsführung

Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn eines Geschäftsjahrs noch nicht festgestellt, so darf die Geschäftsleitung Verbindlichkeiten eingehen und Aufwendungen zu Lasten des Erfolgsplans und Ausgaben zu Lasten des Finanzplans leisten, soweit es zur geordneten Fortführung des Betriebs unabweisbar notwendig ist. Das Eingehen von Verbindlichkeiten für Ausgaben zu Lasten des Finanzplans und die Leistung von Ausgaben zu Lasten des Finanzplans bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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