Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/FachkArbGB,BE - ArbGFachkammerV/
Dokument
§ 1 FachkArbGB
Verordnung über die Bildung von Fachkammern beim Arbeitsgericht Berlin
Verordnung über die Bildung von Fachkammern beim Arbeitsgericht Berlin
Landesrecht Berlin
§ 1 FachkArbGB
(1) Für die Streitigkeiten der folgenden Berufe und Gewerbe sind beim Arbeitsgericht Berlin Fachkammern zu bilden:
- 1.Handel, einschließlich Banken, Versicherungen, Makler, rechtsberatende Berufe, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Buchprüfer,
- 2.Metall- und Elektrogewerbe sowie Bekleidungs- und Textilgewerbe,
- 3.Baugewerbe,
- 4.Öffentlicher Dienst,
- 5.Nahrungs- und Genussmittelgewerbe sowie Hotel- und Gaststättengewerbe,
- 6.Speditions-, Fuhr- und Verkehrsgewerbe.
(2) Der vom Präsidium des Arbeitsgerichts Berlin für jedes Geschäftsjahr aufzustellende Geschäftsverteilungsplan hat alle Fach- und allgemeinen Kammern zu enthalten und ist zu Beginn eines jeden Jahres im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/FachkArbGB,BE - ArbGFachkammerV/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167627,2
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167627,2
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.