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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/VwVKVO M-V,MV - Verwaltungsvollzugskostenverordnung/
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§ 2 VwVKVO M-V
Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V)
Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 2 VwVKVO M-V – Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- 1.
in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, sobald das die Entscheidung oder den Antrag enthaltene Schreiben zur Post gegeben oder in anderer Weise mit der Übermittlung begonnen worden ist,
- 2.
in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7, sobald die Vollzugsbehörde erstmals Schritte zur Durchführung der Vollzugshandlung unternommen hat,
- 3.
im Fall der Ausführung der Ersatzvornahme oder der Verwahrung durch einen Beauftragten mit der Erteilung des Auftrags,
- 4.
im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 8 mit dem Beginn der Verwahrung.
Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.
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