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§ 2 VwVKVO M-V
Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VwVKVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 VwVKVO M-V – Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1.

    in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, sobald das die Entscheidung oder den Antrag enthaltene Schreiben zur Post gegeben oder in anderer Weise mit der Übermittlung begonnen worden ist,

  2. 2.

    in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7, sobald die Vollzugsbehörde erstmals Schritte zur Durchführung der Vollzugshandlung unternommen hat,

  3. 3.

    im Fall der Ausführung der Ersatzvornahme oder der Verwahrung durch einen Beauftragten mit der Erteilung des Auftrags,

  4. 4.

    im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 8 mit dem Beginn der Verwahrung.

Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/VwVKVO M-V,MV - Verwaltungsvollzugskostenverordnung/
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