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§ 12 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 HmbLVO – Geringere Arbeitszeit  (1)

Bei der Anwendung von § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 sowie § 11 Absatz 2 Satz 3 dürfen Zeiten einer Beschäftigung mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Beschäftigung mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bleiben unberücksichtigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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