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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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§ 26 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
§ 26 HmbLVO – Vorbereitungsdienst (1)
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert insgesamt mindestens sechs Monate.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst werden auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen beruflichen Tätigkeit bis zu insgesamt einem Jahr angerechnet, soweit sie nicht bereits für die Anerkennung einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines gleichwertigen Bildungsstandes nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 berücksichtigt worden sind.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).
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