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§ 38 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 HmbLVO – Übernahme von Beamten und früheren Beamten (1)

(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts.

(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als sich der Beamte oder frühere Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in der entsprechenden oder einer als gleichwertig geltenden Laufbahn bewährt hat.

(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung dafür nicht vorgelegen haben.

(5) Soll dem Beamten oder früheren Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen werden, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

(6) Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit (§ 11 Absatz 2) frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 36 Absatz 3 erfüllt waren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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