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§ 36 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 HmbLVO – Besondere Voraussetzungen für die Einstellung (1)

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für alle Bewerber durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, dürfen andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Die Einstellung setzt voraus, dass die anderen Bewerber das 32. Lebensjahr vollendet haben. Bewerber für Laufbahnen des höheren Dienstes, die nicht

  1. 1.
    eine Vorbildung nach § 32 oder
  2. 2.
    eine Zwischenprüfung oder ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen während einer grundsätzlich dreijährigen Ausbildung, die nach § 5b Absatz 1 Satz 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 10. September 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1557) die erste Prüfung ersetzen,

nachweisen, müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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