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§ 31 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 HmbLVO – Aufstiegsbeamte  (1)

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.
    nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen,
  2. 2.
    eine Dienstzeit (§ 11 Absatz 2) von mindestens drei Jahren abgeleistet haben,
  3. 3.
    eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung, einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder die erfolgreiche Teilnahme an einem auf das Hochschulstudium vorbereitenden dreimonatigen Lehrgang nachweisen.

Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(2) Nach erfolgreicher Ausbildung wird die Laufbahnprüfung abgelegt.

(3) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Bestehen der Laufbahnprüfung in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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