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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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§ 3 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
§ 3 HmbLVO – Begriffsbestimmungen (1)
(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
(2) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes.
(3) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne dass sich
- 1.die Amtsbezeichnung ändert, ein Amt mit höherem Endgrundgehalt oder
- 2.das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe
verliehen wird.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).
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