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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO,HH - Hamburgische Bauordnung/§§ 12 - 52, Dritter Teil - Bauliche Anlagen/§§ 24 - 30, Vierter Abschnitt - Wände, Decken, Dächer/
Dokument
§ 25 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Vierter Abschnitt – Wände, Decken, Dächer
§ 25 HBauO – Tragende Wände, Stützen
(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Sie müssen
- 1.in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2.in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hoch Feuer hemmend,
- 3.in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 Feuer hemmend
sein. Satz 2 gilt
- 1.für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume zulässig sind; § 27 Absatz 4 bleibt unberührt,
- 2.nicht für Balkone.
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
- 1.in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
- 2.in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 Feuer hemmend
sein.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO,HH - Hamburgische Bauordnung/§§ 12 - 52, Dritter Teil - Bauliche Anlagen/§§ 24 - 30, Vierter Abschnitt - Wände, Decken, Dächer/
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