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§ 38 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Sechster Abschnitt – Technische Gebäudeausrüstung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 HBauO – Sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anlagen

Für sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die Sachanforderungen und die Festlegungen über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen nach

  1. 1.
    den auf Grund von § 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen und
  2. 2.
    der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 648), in der jeweils geltenden Fassung,

sowie der zugehörigen Technischen Regeln sinngemäß.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO,HH - Hamburgische Bauordnung/§§ 12 - 52, Dritter Teil - Bauliche Anlagen/§§ 37 - 43a, Sechster Abschnitt - Technische Gebäudeausrüstung/
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