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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO,HH - Hamburgische Bauordnung/§§ 4 - 11, Zweiter Teil - Grundstück und seine Bebauung/
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§ 11 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Teil – Grundstück und seine Bebauung
§ 11 HBauO – Einfriedigungen
Bauliche Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sowie an der Grenze zu benachbarten Grundstücken in der Tiefe der Vorgärten sind bis zu einer Höhe von 1,50 m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig. Sie müssen durchbrochen sein. Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25 m hoch ausgeführt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO,HH - Hamburgische Bauordnung/§§ 4 - 11, Zweiter Teil - Grundstück und seine Bebauung/
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