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Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 LDG M-V – Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamte), der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände (Kommunalbeamte) sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte).
(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern erhalten, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.
(3) Die besonderen Bestimmungen des Landesrichtergesetzes und des Landesrechnungshofgesetzes bleiben unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LDG M-V,MV - Landesdisziplinargesetz/§§ 1 - 6, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=566137,2
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