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Art. 43 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

III. – Der Senat.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 43 Verf

Der Senat vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, den deutschen Ländern und dem Ausland. Ihm obliegt die Ratifikation der Staatsverträge. Sie bedarf der Zustimmung der Bürgerschaft, sofern die Verträge Gegenstände der Gesetzgebung betreffen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 33 - 47, III. - Der Senat./