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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. FFG 1954,HE - Hessisches Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/Art. 93 - 104, Siebenter Abschnitt - Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken/
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Art. 101 Hess. FFG
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen
Siebenter Abschnitt – Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken
Art. 101 Hess. FFG – Zurückweisung von Geboten (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).
(1) Ein Gebot soll zurückgewiesen werden, wenn es unwirksam ist.
(2) Bietet jemand für einen anderen als Vertreter oder ist das Gebot nur mit Zustimmung eines anderen oder einer Behörde wirksam, so soll es zurückgewiesen werden, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung offenkundig ist oder sofort durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. FFG 1954,HE - Hessisches Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/Art. 93 - 104, Siebenter Abschnitt - Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken/
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