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§ 14 AZG
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin

3. – Rat der Bürgermeister

Titel: Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZG
Gliederungs-Nr.: 2001-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 AZG – Aufgaben

(1) Im Rat der Bürgermeister ist den Bezirksverwaltungen Gelegenheit zu geben, zu den grundsätzlichen Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Gesetzesanträge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses.

(2) Der Rat der Bürgermeister kann dem Senat Vorschläge für Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterbreiten, die von Organen Berlins erlassen werden können und den Aufgabenbereich der Bezirksverwaltungen betreffen.

(3) Der Rat der Bürgermeister ist über Maßnahmen der Bezirksaufsicht (§§ 11 bis 13) oder eine Eingriffsentscheidung (§ 13a) zu unterrichten. Er kann dazu das Verlangen nach § 16a Abs. 1 stellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZG,BE - Allgemeines Zuständigkeitsgesetz/§§ 14 - 19, 3. - Rat der Bürgermeister/