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§ 29 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 3 – Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 RiGBln – Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist oder die Richterin oder der Richter

  1. 1.

    vorläufig des Dienstes enthoben ist,

  2. 2.

    an eine Behörde abgeordnet ist,

  3. 3.

    als Mitglied des Richterrats an ein anderes Gericht abgeordnet oder vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand oder als dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter beauftragt ist oder

  4. 4.

    als Mitglied des Präsidialrats an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RiGBln,BE - Berliner Richtergesetz/§§ 26 - 63, Kapitel 3 - Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter/§§ 26 - 32, Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften/