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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RiGBln,BE - Berliner Richtergesetz/§§ 26 - 63, Kapitel 3 - Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter/§§ 26 - 32, Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften/
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§ 29 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin
Kapitel 3 – Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften
§ 29 RiGBln – Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist oder die Richterin oder der Richter
- 1.
vorläufig des Dienstes enthoben ist,
- 2.
an eine Behörde abgeordnet ist,
- 3.
als Mitglied des Richterrats an ein anderes Gericht abgeordnet oder vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand oder als dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter beauftragt ist oder
- 4.
als Mitglied des Präsidialrats an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RiGBln,BE - Berliner Richtergesetz/§§ 26 - 63, Kapitel 3 - Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter/§§ 26 - 32, Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften/
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