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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RiGBln,BE - Berliner Richtergesetz/§§ 26 - 63, Kapitel 3 - Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter/§§ 26 - 32, Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften/
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§ 31 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin
Kapitel 3 – Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften
§ 31 RiGBln – Kosten
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt erforderlichenfalls Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RiGBln,BE - Berliner Richtergesetz/§§ 26 - 63, Kapitel 3 - Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter/§§ 26 - 32, Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften/
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