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§ 92 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 6 – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 RiGBln – Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte

(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird ferner ein Gesamtstaatsanwaltsrat errichtet.

(2) Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats. Der Gesamtstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben des Gesamtrichterrats und des Präsidialrats.

(3) Für die Zusammensetzung des Staatsanwaltsrats gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. Der Gesamtstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.

(4) § 41 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Staatsanwaltsräte auch mitbestimmen über

  1. 1.

    Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

  2. 2.

    Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden.

Im Übrigen gelten die §§ 26 bis 56 sowie die §§ 88 bis 91 entsprechend.

(5) Die staatsanwaltlichen Mitglieder des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden von dem Gesamtstaatsanwaltsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder bestimmt.

(6) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Kapitels gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe und Richterinnen und Richter kraft Auftrags. § 89 Absatz 2 bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RiGBln,BE - Berliner Richtergesetz/§§ 92 - 98, Kapitel 6 - Staatsanwältinnen und Staatsanwälte/