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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RiGBln,BE - Berliner Richtergesetz/§§ 92 - 98, Kapitel 6 - Staatsanwältinnen und Staatsanwälte/
Dokument
§ 98 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin
Kapitel 6 – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 98 RiGBln – Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur eine Staatsanwältin, ein Staatsanwalt, eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RiGBln,BE - Berliner Richtergesetz/§§ 92 - 98, Kapitel 6 - Staatsanwältinnen und Staatsanwälte/
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