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§ 102 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 RiGBln – Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht und laufende Disziplinarverfahren

(1) Die organisatorische Verbindung der Richterdienstgerichte mit dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolgt zum 1. Januar 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige organisatorische Verbindung mit dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht bestehen; das Verfahren und die Besetzung der Richterdienstgerichte richten sich bis dahin nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften. Die Vorschriften des Kapitels 4 Abschnitt 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 2012 für die bei den Richterdienstgerichten anhängigen Verfahren unabhängig von dem Stand, in dem diese sich befinden. Im Übrigen werden die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts fortgeführt; dies gilt auch für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember 2011 geschlossen wurde, muss wiedereröffnet werden.

(2) Wegen eines Dienstvergehens, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde, darf eine Disziplinarmaßnahme nach § 74 Nummer 5 nicht verhängt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RiGBln,BE - Berliner Richtergesetz/§§ 100 - 103, Kapitel 8 - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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