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§ 11 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 RiGBln – Zuständigkeit des Richterwahlausschusses

(1) Über die Einstellung, die erstmalige Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit, bei der Besetzung von Präsidentinnenund Präsidentenstellen sowie von Vizepräsidentinnen und -präsidentenstellen im Wege der Versetzung und über die Ernennung, durch die ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes verliehen wird, entscheidet das zuständige Mitglied des Senats gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin eines oberen Landesgerichts wird auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus gewählt, soweit nicht ein Staatsvertrag des Landes Berlin mit einem anderen Land Zuständigkeiten und Verfahren abweichend bestimmt.

(3) Das zuständige Mitglied des Senats unterrichtet den Richterwahlausschuss regelmäßig über die allgemeine Bewerbungs- und Stellensituation im Land unter Berücksichtigung von Stand und Entwicklung des Anteils von Frauen in den Besoldungs- oder Funktionsgruppen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RiGBln,BE - Berliner Richtergesetz/§§ 11 - 25, Kapitel 2 - Richterwahlausschuss/