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§ 30 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 3 – Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 RiGBln – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt durch

  1. 1.

    Niederlegung des Amtes,

  2. 2.

    Beendigung des Richterverhältnisses,

  3. 3.

    Ausscheiden aus dem Bereich, für den die Richtervertretung gebildet ist,

  4. 4.

    Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall des § 29 vorliegt,

  5. 5.

    gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war,

  6. 6.

    Ausschluss auf Grund gerichtlicher Entscheidung nach § 38 oder § 58.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RiGBln,BE - Berliner Richtergesetz/§§ 26 - 63, Kapitel 3 - Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter/§§ 26 - 32, Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften/
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