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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RiGBln,BE - Berliner Richtergesetz/§§ 26 - 63, Kapitel 3 - Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter/§§ 26 - 32, Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften/
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§ 30 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin
Kapitel 3 – Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften
§ 30 RiGBln – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt durch
- 1.
Niederlegung des Amtes,
- 2.
Beendigung des Richterverhältnisses,
- 3.
Ausscheiden aus dem Bereich, für den die Richtervertretung gebildet ist,
- 4.
Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall des § 29 vorliegt,
- 5.
gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war,
- 6.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RiGBln,BE - Berliner Richtergesetz/§§ 26 - 63, Kapitel 3 - Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter/§§ 26 - 32, Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften/
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