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§ 5 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 RiGBln – Teilzeitbeschäftigung

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, dass nach einer im Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen oder erhöhten dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.

    das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,

  2. 2.

    dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  3. 3.

    die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 10 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 61 bis 63 des Landesbeamtengesetzes Richterinnen und Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist, und sie zugleich zustimmen, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 verwendet zu werden.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 10 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 62 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz schuldhaft verletzt, so ist die Bewilligung zu widerrufen. Bei Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung ist die Richterin oder der Richter auf Antrag in dem Richteramt wieder zu verwenden, welches er oder sie zu Beginn der Teilzeitbeschäftigung hatte, sofern die stellenwirtschaftlichen Voraussetzungen dies zulassen. Im Übrigen sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Richterin oder des Richters die persönlichen und familiären Belange der Richterin oder des Richters zu berücksichtigen.

(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RiGBln,BE - Berliner Richtergesetz/§§ 1 - 10, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften/