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§ 45 HmbVwVfG
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Verwaltungsakt

Titel: Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 HmbVwVfG – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

  1. 1.
    der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
  2. 2.
    die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
  3. 3.
    die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
  4. 4.
    der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
  5. 5.
    die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitig Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Absatz 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVfG,HH - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 35 - 53, Teil III - Verwaltungsakt/