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Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Teil IV – Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 61 HmbVwVfG – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Streckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.
(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Hamburgische Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Absätze 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVfG,HH - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 54 - 62, Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145928,65
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