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Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FeiertagsG,HH
Gliederungs-Nr.: 113-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 FeiertagsG

Gesetzliche Feiertage sind:

  1. 1.

    Neujahrstag,

  2. 2.

    Karfreitag,

  3. 3.

    Ostermontag,

  4. 4.

    1. Mai,

  5. 5.

    Himmelfahrtstag,

  6. 6.

    Pfingstmontag,

  7. 7.

    Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),

  8. 8.

    31. Oktober,

  9. 9.

    1. Weihnachtstag,

  10. 10.

    2. Weihnachtstag.




§ 2 FeiertagsG

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    aus besonderen Anlässen Werktage zu einmaligen Sonderfeiertagen zu erklären,

  2. 2.

    einen Tag des Jahres zum Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus und die Gefallenen beider Weltkriege zu bestimmen,

  3. 3.

    Tage zu sonstigen Gedenk- oder Trauertagen zu erklären,

  4. 4.

    zum Schutz der Sonntage, der gesetzlichen Feiertage (§ 1), der Sonderfeiertage (§ 2 Absatz 1 Ziffer 1), der kirchlichen Feiertage staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften sowie der Gedenk- oder Trauertage (§ 2 Absatz 1 Ziffern 2 und 3) Veranstaltungen und öffentlich bemerkbare Handlungen anderer Art zu verbieten, die der besonderen Natur des Tages widersprechen oder die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören.

(2) Auf Grund der Ermächtigung des Absatz 1 Ziffer 4 kann das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes eingeschränkt werden.




§ 2a FeiertagsG

Die Öffnung von Videotheken ist an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (§ 1) ab 13 Uhr zugelassen. Die Öffnung von Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 8 des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes (HmbGlüStVAG) vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75), ist an Sonntagen ab 13 Uhr zugelassen.




§ 3 FeiertagsG

(1) An kirchlichen Feiertagen ist den Beamten und Arbeitnehmern sowie den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Mitglieder einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft sind, Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes ihrer Religionsgemeinschaft zu geben, soweit unabweisliche betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(2) An kirchlichen Feiertagen staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften ist den Schülern auf Wunsch Unterrichtsbefreiung zum Besuch des Gottesdienstes ihrer Religionsgemeinschaft zu gewähren.




§ 3a FeiertagsG

(1) Für Menschen islamischen Glaubens gelten die Rechte aus § 3 an folgenden Feiertagen:

  1. 1.

    Opferfest (Id-ul-Adha oder Kurban Bayrami), einer der zwei Tage ab zehnten Dhul-Hiddscha,

  2. 2.

    Ramadanfest (Id-ul-Fitr oder Ramazan Bayrami), einer der zwei Tage ab ersten Schawwal,

  3. 3.

    Aschura, ein Tag am zehnten Muharram.

(2) Für Menschen alevitischen Glaubens gelten die Rechte aus § 3 an folgenden Feiertagen:

  1. 1.

    Asure-Tag (beweglich),

  2. 2.

    Hizir-Lokmasi (15. Februar),

  3. 3.

    Nevruz (21. März).




§ 4 FeiertagsG

Die in § 1 genannten Tage und, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, die vom Senat nach § 2 Absatz 1 Ziffer 1 bestimmten Sonderfeiertage sind gesetzliche Feiertage, allgemeine Feiertage oder Festtage im Sinne aller bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen.




§ 5 FeiertagsG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 2 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1970 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.