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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FeiertagsG,HH - Feiertagsgesetz/
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§ 3 FeiertagsG
Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz)
Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz)
Landesrecht Hamburg
§ 3 FeiertagsG
(1) An kirchlichen Feiertagen ist den Beamten und Arbeitnehmern sowie den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Mitglieder einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft sind, Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes ihrer Religionsgemeinschaft zu geben, soweit unabweisliche betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(2) An kirchlichen Feiertagen staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften ist den Schülern auf Wunsch Unterrichtsbefreiung zum Besuch des Gottesdienstes ihrer Religionsgemeinschaft zu gewähren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FeiertagsG,HH - Feiertagsgesetz/
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