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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSÜGG,HH - Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz/§§ 1 - 6a, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 6a HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 6a HmbSÜGG – Obliegenheiten der betroffenen und mitbetroffenen Personen
(1) Für die betroffene und mitbetroffene Person besteht die Obliegenheit, gegenüber der zuständigen Stelle die erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen vollständig und wahrheitsgemäß beizubringen. Die zuständige Stelle kann eine angemessene Frist für die Beibringung setzen.
(2) Überschreitet die betroffene oder mitbetroffene Person die gesetzte Frist zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen ohne sachlichen Grund, ist die laufende Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Darauf ist die betroffene oder mitbetroffene Person bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(3) Für das Verfahren bei der mitwirkenden Behörde gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSÜGG,HH - Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz/§§ 1 - 6a, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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